AGB und AEB

Auf dieser Seite finden Sie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB). Da sich diese von Zeit zu Zeit ändern können, empfehlen wir Ihnen, sich unsere AGB und AEB ab und zu erneut durchzulesen.

 

 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich anders bestimmt, für alle Verträge, insbesondere Verkaufs-, Dienstleistungs- und Wartungsverträge der MBO Postpress Solutions GmbH, einer ihrer Tochtergesellschaften, insbesondere der H+H GmbH & Co. KG (folgend zusammenfassend „MBO“, „wir“ oder „uns“ genannt) an ihre Auftraggeber („Kunden“ oder „Sie“). Sie gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, auch dann, wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Maßgebend ist die jeweils bei Vertragsschluss gültige Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(2) Unsere Produktangebote richten sich ausschließlich an Unternehmer. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§14 BGB).

(3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als MBO ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn MBO in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) sowie den in der Auftragsbestätigung enthaltenen Angaben haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie bedürfen der Schriftform.

(5) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

2. Form

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

 

3. Vertragsabschluss

(1) Die Angebote der MBO sind freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung des Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot.

(2) Sofern nichts anderes vereinbart ist, kommt ein Vertrag mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von MBO oder im Einzelfall mit einem Abschluss eines schriftlichen Vertrages zustande. Bei telefonisch erteilten Aufträgen wird entweder ein unverbindliches Angebot nach Ziff. 3 (1) erstellt oder gleich eine Auftragsbestätigung an den Kunden gesandt.

(3) Kostenvoranschläge sind für MBO unverbindlich, es sei denn, sie wurden schriftlich bestätigt. Kostenvoranschläge werden dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn sie nicht zu einer Auftragserteilung führen.

(4) Eine Garantie übernimmt MBO nur, wenn dies ausdrücklich in der Auftragsbestätigung zugesagt worden ist.

(5) Für die Leistungsbestimmung sind die in der Auftragsbestätigung nebst in etwaigen Beilagen enthaltenen Angaben abschließend maßgebend.

(6) Für die Durchführung des Vertrages finden die zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung geltenden gesetzlichen Regelungen Anwendung. Die Lieferung der Ware nach Handelsbedingungen der Incoterms in der jeweils gültigen Fassung, bedarf einer Vereinbarung. Im Falle der Vereinbarung gelten die dort enthaltenen Regelungen vorrangig, soweit sie mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Widerspruch stehen.

 

4. Lieferung und Gefahrenübergang

(1) Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist MBO berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

(2) Soweit in der Auftragsbestätigung keine anderslautenden Angaben enthalten sind oder nicht die Lieferung der Ware nach Handelsbedingungen der Incoterms vereinbart wurde, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe des Liefergegenstandes an den Kunden auf den Kunden über.

(3) Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.

(4) Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend.

(5) Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

(6) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist MBO berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet MBO eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5 % des Auftragswertes in EUR pro Kalenderwoche, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Die Entschädigung ist auf maximal 5% des Auftragswertes beschränkt. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. MBO ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Frist ersatzweise zu beliefern.

(7) Die Lieferung in Teilen ist zulässig, es sei denn die Lieferung in Teilen ist dem Kunden unter Berücksichtigung der Interessen von MBO nicht zumutbar.

 

5. Grenzüberschreitende Lieferung

(1) Bei grenzüberschreitenden Lieferungen hat der Kunde gegenüber den zuständigen Behörden rechtzeitig sämtliche für die Ausfuhr aus Deutschland und Einfuhr in das Bestimmungsland notwendigen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, insbesondere die für die Verzollung erforderlichen Unterlagen zu beschaffen und den Anforderungen an etwaige Exportkontrollen oder andere Beschränkungen der Verkehrsfähigkeit zu genügen.

(2) Die Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen.

(3) Verzögerungen aufgrund von Exportkontrollen verlängern Lieferzeiten entsprechend; etwaige Liefertermine verschieben sich in angemessener Weise.

 

6. Lieferfristen

(1) Alle Fristen, die für die Lieferung der Waren angegeben werden, sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Bestätigte Aufträge und Liefertermine gelten in allen Fällen vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.

(2) Sofern eine verbindliche Lieferfrist vereinbart wurde, beginnt sie nicht vor Erfüllung sämtlicher vereinbarten Mitwirkungspflichten des Kunden u.a. gemäß Ziff. 5 zu laufen. Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Sendung innerhalb dieser Frist versandbereit ist und dies dem Kunden mitgeteilt wurde.

(3) Lieferfristen verlängern sich beim Eintritt solcher Umstände, die von MBO nicht zu vertreten sind und die auf Fertigung oder Ablieferung des Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind, insbesondere auch bei Krieg / kriegsähnlichen Handlungen, Beschlagnahme, Embargo, Naturkatastrophen, Arbeitskämpfen, Epidemien, Pandemien und sonstigen Umständen, die MBO oder Unterlieferanten betreffen (unverschuldete Betriebsstörung), um die Dauer der Betriebsstörung. Verlängert sich eine Frist aufgrund solcher Umstände, stehen dem Kunden keine Haftungsansprüche gegen MBO zu. Für unverschuldete Betriebsstörung haftet MBO auch nicht für die Dauer des Verzuges.

 

7. Lieferung von Software

(1) Sofern der Liefergegenstand zusammen mit einer elektronischen Einrichtung verkauft wird, gewährt MBO dem Kunden ein grundsätzlich nicht übertragbares und nicht ausschließliches Nutzungsrecht an der dazugehörigen Software. Dieses Nutzungsrecht berechtigt den Kunden allein zur bestimmungsgemäßen Nutzung innerhalb der elektronischen Einrichtung des Liefergegenstandes. Der Kunde hat nicht das Recht, die Software zu verbreiten, zu vervielfältigen oder zu bearbeiten.

(2) Hat der Kunde ein berechtigtes Interesse an der Weitergabe der Software an einen Dritten, z.B. im Falle eines Weiterverkaufs, ist die Übertragung der Software ausnahmsweise zulässig, wenn der Kunde das berechtigte Interesse an der Übertragung auf einen Dritten unter Aufgabe der eigenen Nutzung nachweißt. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, den Erwerber vertraglich zur Beachtung der MBO zustehenden Rechts zu verpflichten.

(3) Sämtliche, zum Betrieb des Liefergegenstandes erforderlichen Schriften und Programme sind regelmäßig Gegenstand von Urheber- und Schutzrechten und verbleiben im Eigentum von MBO.

 

8. Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zum Zeitpunkt der vollständigen und vorbehaltslosen Kaufpreiszahlung durch den Kunden, verbleiben die Liefergegenstände im Eigentum von MBO. Darüber hinaus besteht der Eigentumsvorbehalt an den Liefergegenständen auch dann fort, bis alle Forderungen aus den Geschäftsverbindungen mit dem Kunden beglichen sind. Bis zu diesem Zeitpunkt übt der Kunde lediglich den Besitz an den Liefergegenständen aus.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

(3) Der Kunde hat den Liefergegenstand auf seine Kosten von jeglichem Zugriff Dritter freizuhalten und drohende Zugriffe unverzüglich schriftlich mitzuteilen, auch solche, die das Betriebsgrundstück des Kunden betreffen. Gegenüber Dritten hat der Kunde auf das Eigentum von MBO hinzuweisen. Eine Standortänderung des Liefergegenstandes bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von MBO und darf nur von Mitarbeitern von MBO oder von MBO Beauftragten durchgeführt werden. Der Kunde hat den Liefergegenstand in einwandfreiem Zustand zu erhalten. Er hat ferner den Liefergegenstand auf seine Kosten zugunsten von MBO gegen Transport-, Montage-, Maschinenbruch-, Feuer-, Einbruchdiebstahl- und Leitungswasserschäden zu versichern und die Nachweise über die Versicherung und Prämienzahlung MBO auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Der Kunde gestattet MBO oder Beauftragten von MBO die Besichtigung des Liefergegenstandes und zu diesem Zweck den Zutritt zu den Räumen, in denen er sich befindet, und verpflichtet sich, nötigenfalls Hilfestellung zu gewähren, ohne Entschädigung hierfür zu beanspruchen. Der Kunde verwahrt das Eigentum von MBO unentgeltlich. MBO hat das Recht, die Ware jederzeit zu inspizieren.

(4) Bei Finanzierung des Kaufpreises durch Dritte (insbesondere Finanzkaufvertrag) bleibt der Eigentumsvorbehalt so lange vereinbart und bleiben die sich aus dem Vertrag bis zur Zahlung der Lieferforderung für MBO ergebenden Rechte so lange bestehen, bis auch der Dritte gemäß den Bestimmungen des Finanzierungsvertrages vom Kunden voll befriedigt ist.

(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist MBO berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder / und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; MBO ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf MBO diese Rechte nur geltend machen, wenn dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt wurde oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(6) Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß unten (c).) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und / oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei MBO als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt MBO Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. MBO nimmt die Abtretung an. Die in Abs. (2) genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben MBO ermächtigt. MBO verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber MBO nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und MBO den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. (3) geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann MBO verlangen, dass der Kunde MBO die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist MBO in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

d) MBO gibt das Eigentum an dem Liefergegenstand auf Verlangen des Kunden in dem Umfang frei, in dem das Sicherungsinteresse von MBO entfällt. Das Sicherungsinteresse entfällt, soweit der realisierbare Wert des Liefergegenstandes die Deckungsgrenze von 110 % der gesicherten Forderung nicht nur vorübergehend übersteigt. Es wird vermutet, dass die Deckungsgrenze erreicht wird, wenn der gutachterliche Schätzwert des Liefergegenstandes im Zeitpunkt des Freigabebegehrens 150% der gesicherten Forderung entspricht. Der Nachweis eines anderen realisierbaren Wertes des Liefergegenstandes bleibt möglich.

 

9. Preise und Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

(1) Lieferungen erfolgen zu den in der Auftragsbestätigung angegebenen Preisen und im Übrigen zu den Preisen, die in den jeweils gültigen Preislisten bekannt gegeben werden. Soweit nicht abweichend vereinbart gelten alle Preise ab Werk / Versandort bzw. für Ersatz- und Verschleißteile ab Auslieferungslager. Alle Preise verstehen sich, soweit nicht anders gekennzeichnet, in Euro und zuzüglich Verpackungs-, Transport-, Versicherungs-, Installations- und Instruktionskosten, sowie aller staatlicher und behördlicher Steuern und Abgaben einschließlich urheberrechtlicher Abgaben und Zöllen. Wenn es nach Abschluss des Vertrages zu irgendeinem Anstieg der vorgenannten Kosten und Gebühren kommt, die in einem solchen Fall gemäß dem Vertrag von MBO zahlbar sind, bzw. wenn uns in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen irgendwelche neuen oder zusätzlichen Kosten oder Zahlungen entstehen oder berechnet werden, dann geht der Betrag in Höhe des Kostenanstiegs zu Lasten des Kunden, der den Betrag an MBO unverzüglich zu erstatten hat.

(2) Sofern nichts anders vereinbart ist, sind Zahlungen per Überweisung und ohne jeden Abzug wie in der Rechnung angegeben an MBO zu leisten. Ratenzahlungen und Zahlungen per Akkreditiv sind nur zulässig, wenn diese ausdrücklich in der Auftragsbestätigung eingeräumt wurden. Falls die Zahlung im Rahmen des Vertrages per Akkreditiv erfolgt, richtet der Kunde sofort nach Abschluss des Vertrages zu unseren Gunsten ein unwiderrufliches und bestätigtes, durch Sichttratte begebbares Akkreditiv durch eine internationale Großbank mit einem Rating mind. BBB (Standard&Poor´s) oder einem vergleichbaren Rating einer anderen anerkannten Rating Agentur mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens 20 Tagen länger als dem letzten Tag des jeweiligen Versands bzw. der jeweiligen Lieferung für uns ein. Dieses Akkreditiv muss in einer für uns zufriedenstellenden Form sowie zu uns zufriedenstellenden Bedingungen erstellt werden und ausdrücklich eine Teillieferung zulassen, sowie Erstattungen der Beträge an uns genehmigen, die von uns gegebenenfalls für Konsulatsfakturen, Prüfgebühren und sonstige Aufwendungen zu Lasten des Kunden vorausgezahlt wurden.

(3) Der Kunde kommt in Verzug, wenn er die Zahlungen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der jeweiligen Rechnungen bezahlt, ohne dass es hierfür einer gesonderten Mahnung bedarf. In diesem Falle sind Verzugszinsen nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldet. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.

(4) Im Falle eines Zahlungsverzuges gelten Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. als vereinbart. Weitergehende Ansprüche unsererseits bleiben unberührt.

(5) Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, ist MBO unbeschadet des vorstehenden Abs. 4 nach eigenem Ermessen berechtigt, weitere Softwareaktualisierungen zurückzuhalten oder die Leistung des Liefergegenstandes durch das Abschalten der Software zu reduzieren oder sogar die Weiterbenutzung des Liefergegenstandes zu verhindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Diese Maßnahmen setzen voraus, dass zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt wurde.

(6) Wurde dem Kunden Ratenzahlung eingeräumt, so ist MBO berechtigt, dem Kunden den gesamten Restkaufpreis zur sofortigen Zahlung fällig zu stellen, wenn der Kunde mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Zahlungen säumig ist.

(7) Die Fälligkeit des Kaufpreises wird durch die Geltendmachung von Mängel-, Produkthaftungs- oder sonstigen Ansprüchen nicht berührt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

10. Mängelansprüche des Käufers

(1) Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass er die gelieferten Produkte bei Ablieferung überprüft, und MBO offene Mängel unverzüglich mitgeteilt hat. Verborgene Mängel müssen MBO unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Der Kunde hat die Mängel bei seiner Mitteilung an MBO schriftlich zu beschreiben.

(2) Bei Mängeln der Produkte ist MBO nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels (Reparatur) oder die Lieferung eines mangelfreien Produkts berechtigt. Im Falle der Nacherfüllung ist MBO verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Personal- und Sachkosten, die der Kunde in diesem Zusammenhang geltend macht, sind auf Selbstkostenbasis zu berechnen. Ersetzte Produkte werden Eigentum von MBO und sind an MBO zurückzugeben.

(3) Sofern MBO zur Nacherfüllung nicht bereit oder in der Lage ist, kann der Kunde unbeschadet etwaiger Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Lieferpreis mindern. Dasselbe gilt, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, dem Kunden unzumutbar ist oder sich aus Gründen, die MBO zu vertreten hat, über angemessene Fristen hinaus verzögert.

(4) Für Mängel infolge natürlicher Abnutzung, unsachgemäßer Behandlung, Einsetzung, Nutzung oder Lagerung oder unsachgemäß ausgeführter Änderungen oder Reparaturen der Produkte durch den Kunden oder Dritte entstehen keine Mängelansprüche. Dasselbe gilt für Mängel, die dem Kunden zuzurechnen oder die auf eine andere Ursache als der ursprüngliche Mangel zurückzuführen sind.

(5) MBO übernimmt keine Garantien, insbesondere keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird.

(6) Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen nicht auch ein vernünftiger Dritter gemacht hätte.

(7) Mängelansprüche sind ausgeschlossen:

a) Für Gebrauchtmaschinen oder sonstige gebrauchte Gegenstände, es sei denn, eine Mängelhaftung wird ausdrücklich vereinbart.

b) Bei Verbrauch und Verschleiß von Materialien und Teilen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit einer unvermeidlichen und regelmäßigen Abnutzung unterliegen.

c) Wenn und soweit eine Störung darauf beruht, dass der Kunde die Einhaltung von technischen Rahmenbedingungen nicht sichergestellt hat, die ihm in der Dokumentation und diese ergänzenden Unterlagen vorgegeben wurden oder die Störung auf einen anderweitig zweckwidrigen Einsatz des Liefergegenstands oder eine Fehlbedienung durch den Kunden beruht. Dies gilt insbesondere dann, wenn andere als vom Hersteller empfohlene Additive wie Schmierstoffe, Fette und Öle benutzt oder wenn Veränderungen irgendwelcher Art oder Reparaturen an den gelieferten Waren durch hierzu nicht von MBO autorisierte Personen vorgenommen wurden und der eingetretene Schaden hierauf zurückzuführen ist.

d) Wenn und soweit eine Störung darauf beruht, dass der Kunde die vorgeschriebenen Wartungs- und Pflegearbeiten nicht entsprechend den Maßgaben der Bedienungshandbücher durchführt oder durchführen lässt.

e) Wenn und soweit der Liefergegenstand aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Regelungen nicht in das Bestimmungsland eingeführt oder dort nicht betrieben werden darf. Neu hergestellte Liefergegenstände erfüllen die technischen und gesetzlichen Vorschriften betreffend die Betriebssicherheit oder Unfallverhütung im Sitzland von MBO. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, vor der Bestellung zu prüfen, ob er den Liefergegenstand in das Land seiner Wahl einführen und dort betreiben kann.

 

11. Sonstige Haftung

(1) Soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet MBO bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haftet MBO – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet MBO, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von MBO jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus Abs. (2) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden MBO nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn MBO die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

 

12. Verjährung

(1) Soweit nicht abweichend vereinbart endet die Verjährungsfrist abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB für Mängelansprüche zwölf Monate nach Ablieferung des Liefergegenstandes. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die Verjährungsfrist wird durch Nacherfüllung nicht erneuert oder verlängert. Mängelansprüche für die im Rahmen der Nacherfüllung eingebauten Serviceteile verjähren spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang. Mängelansprüche für die im Rahmen der Nacherfüllung eingebauten Serviceteile verjähren spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang.

(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. Ziff. 11 Abs. (2) Satz 1 und Satz 2 (a)) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

13. Serviceleistungen

(1) Was das Erbringen von Leistungen wie z. B. Reparaturen, Einstell- bzw. Wartungsarbeiten angeht, werden wir diese sorgfältig im notwendigen Umfang während unserer Arbeitszeiten Montag – Freitag von 7:00 Uhr bis 17:00 Uhr durchführen. MBO behält sich die Entscheidung darüber vor, wo diese Leistungen erbracht werden. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gehen Transportkosten zu Lasten des Kunden.

(2) Unsere Rechnungen beruhen auf den vom Kunden vor Ort zu unterzeichnenden Service-Berichten bzw. je nach Sachlage auf den jeweiligen Berichten unserer Reparaturwerkstatt. Teile-, Material- sowie Reise- / Übernachtungskosten werden zusätzlich auf Basis unserer jeweils bei Erteilung des Serviceauftrages aktuellen Preisliste in Rechnung gestellt.

 

14. Abnahme von Serviceleistungen

(1) Erbrachte Leistungen unterliegen grundsätzlich der schriftlichen Abnahme durch den Kunden (Unterzeichnung des Service-Berichts und / oder Abnahmeprotokolls). Wir können die Teilabnahme von abgrenzbaren und wirtschaftlich unabhängigen Teilleistungen fordern. In diesem Fall gilt die letzte Teilabnahme als Endabnahme.

(2) Sobald die vertraglichen Leistungen oder Teile davon abgeschlossen sind, legen wir dem Kunden den / das jeweilige/n Service-Bericht und / oder Abnahmeprotokoll vor. Der Kunde verpflichtet sich, sofort, jedoch spätestens 1 Woche nach Erhalt dieses Dokuments, die Abnahme zu erklären, die im Falle von Mängeln, welche die Gesamtfunktionstüchtigkeit nur unbedeutend beeinträchtigen, nicht verweigert werden darf. Solche Abweichungen werden gegebenenfalls im Abnahmeprotokoll vermerkt und im Garantieumfang behoben. Wenn die Abnahme erhebliche Abweichungen von der geschuldeten Erfüllung aufweist, kann der Kunde die Abnahme verweigern und uns eine angemessene Frist zur Nachholung der vertraglichen Leistung setzen, nach welcher eine erneute Abnahme stattfindet.

(3) Die Abnahme (Teilabnahme) gilt als erklärt, auch wenn der Kunde selbige selbst nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erklärt oder selbige ohne hinreichende Begründung verweigert.

 

15. Abtretung

Die Abtretung der Rechte und / oder die Übertragung der Verpflichtungen des Kunden aus dem Vertrag bedürfen die vorherige schriftliche Zustimmung von MBO.

 

16.  Fernwartung

Soweit der Auftrag eine Anbindung des Liefergegenstands an das unser Fernwartungssystem umfasst und der Kunde dort die Fernwartung aktiviert, werden von diesem regelmäßig Daten übertragen, die von MBO zur Problemanalyse und Fehlerdiagnose im Störungsfall, zur kontinuierlichen Qualitätsverbesserung der Liefergegenstände und zu Zwecken des Customer Relationship Management sowie weitere Zwecke wie Benchmarking und Beratungsleistungen für Dritte genutzt werden. Es handelt sich dabei vor allem um maschinen- und gerätespezifische technische Daten, insbesondere Softwarestände, Totalisatorstand, Lizenzen, Maschinenkonfiguration und um technische Auftragsdaten, insbesondere z.B. Papierformat, Produktionszeiten und -geschwindigkeit sowie Anzahl der Makulaturbogen. Betriebswirtschaftliche Auftragsdaten und personenbezogene Daten werden nicht übermittelt. MBO ist berechtigt, die Daten in anonymisierter Form an Dritte weiterzugeben. Mit der Bestellung der Liefergegenstände erklärt sich der Kunde ausdrücklich mit der vorstehend beschriebenen Erhebung, Übertragung, Speicherung und Verwendung der Daten durch MBO einverstanden.

 

17. Patente, Warenzeichen, etc.

(1) MBO ist dem Kunden gegenüber nicht verantwortlich für vermeintliche Verstöße gegen Patent-, Nutzungs-, Gebrauchsmuster-, Warenzeichen-, Urheber- oder sonstige gewerbliche oder geistige Schutzrechte im Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen, sofern wir uns nicht des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung von Hauptvertragspflichten schuldig gemacht haben, außer dass wir in einem solchen Fall unsere besten Bemühungen einsetzen werden, die Genehmigung zur Nutzung der Gegenstände des Rechteinhabers zu erhalten oder dem Kunden gestatten, vom Vertrag zurückzutreten. Keine der hierin enthaltenen Bestimmungen ist als Übertragung irgendwelcher Patent-, Nutzung-, Warenzeichen-, Gebrauchs- oder Urheberrechte an der Ware zu betrachten; all diese Rechte sollten ausdrücklich ihrem wahren und rechtmäßigen Eigentümer vorbehalten bleiben.

(2) Soweit MBO Rechte des geistigen Eigentums, einschließlich Patente, Gebrauchsmuster, Marken, Urheberrechte, Geschmacksmuster, Know-how, Geschäftsgeheimnisse oder andere Schutz- oder Verbietungsrechte an den vertragsgegenständlichen Leistungen (Waren oder Dienstleistungen) innehat, im Rahmen der Vertragsdurchführung erlangt oder für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen von Dritten einlizenziert, verbleiben diese Schutzrechte bei MBO oder dem Dritten, und es werden dem Abnehmer nur die vertragsgemäßen Nutzungsrechte eingeräumt.

(3) MBO haftet nicht für die Schutzfähigkeit oder den Bestand der Schutzrechte an den vertragsgegenständlichen Leistungen.

(4) MBO versichert, dass ihr Schutzrechte Dritter an den vertragsgegenständlichen Leistungen nicht bekannt sind. Eine Haftung, dass die vertragsgegenständlichen Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind, ist ausgeschlossen.

 

18. Compliance

Der Kunde ist zur Ergreifung erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Korruptionsvermeidung verpflichtet. Der Kunde verpflichtet sich insbesondere, weder durch Mitarbeiter, Organmitglieder oder Dritte Zuwendungen oder sonstige Vorteile (z. B. Geld, geldwerte Geschenke und Einladungen, die keinen überwiegend betrieblichen Charakter haben, wie etwa Sportveranstaltungen, Konzerte, kulturelle Veranstaltungen) Mitarbeitern und Organmitgliedern von MBO anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren oder anbieten, versprechen oder gewähren zu lassen.

 

19. Re- / Export

Der Kunde darf Produkte einschließlich Software, Teile, technische Informationen / Daten und Dokumente im Zusammenhang mit dem Vertrag weder direkt noch indirekt unter Verstoß gegen geltende Exportkontrollgesetze, Vorschriften und Regelungen, die von der zuständigen Regierung verkündet und verwaltet werden, an Dritte außerhalb des Landes des Kunden exportieren, re-exportieren, umladen oder ihnen verfügbar machen.

 

20. Stornierung

Tritt der Kunde von der Bestellung zurück oder stimmt MBO der Bitte um Stornierung eines bereits geschlossenen Vertrags zu, ohne dass hierzu eine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung besteht, so kann MBO 10 % des Kaufpreises zuzüglich der gegebenenfalls anfallenden Umsatzsteuer für die durch die Bearbeitung der Bestellung entstandenen Kosten einfordern. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Ein Recht des Kunden, den Vertrag zu stornieren wird damit nicht eingeräumt. Insbesondere Produkte, die ausschließlich und spezifisch für den Kunden gefertigt werden und nicht anderweitig veräußert werden können, können nach Beginn ihrer Produktion nicht storniert werden.

 

21. Datenschutz, Verschwiegenheit

(1) Die im Rahmen des Vertragsabschlusses angegebenen personenbezogenen Daten, insbesondere Namen, Anschrift, Telefonnummer, Bankdaten, die allein dem Zwecke der Durchführung des entstehenden Vertragsverhältnisses notwendig und erforderlich sind, werden auf Grundlage gesetzlicher Berechtigung erhoben.

(2) Der Kunde verpflichtet sich, alle ihm zur Verfügung gestellten persönlichen Unterlagen, sowie Geschäfts- und Betriebsunterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren, insbesondere dafür zu sorgen, dass Dritte nicht Einsicht nehmen können. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen sind während der Dauer des Vertrages auf Anforderung, nach Beendigung des Vertrages unaufgefordert MBO zurückzugeben.

(3) Der Kunde kann bei der Abwicklung des Vertragsverhältnisses Zugang zu Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen des Auftraggebers sowie zu personenbezogenen Daten über Mitarbeiter, Kunden oder Geschäftspartner von MBO erhalten. Der Kunde wird solche vertraulichen Informationen und Personendaten mit größter Sorgfalt und Vertraulichkeit behandeln, die Daten nur zum Zwecke der Erfüllung dieses Vertrages sowie des Einzelwerkvertrages unter Beachtung der ihm von MBO hierfür erteilten Weisungen verwenden und Dritten in keiner Art und Form, weder ganz noch ansatzweise zugänglich machen. Der Kunde wird beim Umgang mit Personendaten die anwendbaren Bestimmungen des Datenschutzgesetzes beachten und insbesondere angemessene organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung unbeabsichtigter Veränderung, Zerstörung oder Bekanntgabe der Daten treffen. Der Kunde stellt sicher, dass personenbezogene Daten auf Datenträgern vor deren weiteren Verwendung gelöscht werden. MBO hat das Recht, sich beim Kunden über die zur Gewährleistung der Datensicherheit getroffenen Maßnahmen zu überzeugen. Der Kunde wird seinen Mitarbeitern, Beauftragten und Nachunternehmern die Pflichten in Bezug auf Vertraulichkeit und Datenschutz durch Vereinbarung und Weisung auferlegen und steht für deren Erfüllung ein.

(4) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Systemkonzepten und an mitgelieferten Dokumentationen behält MBO stets die Eigentums- und Urheberrechte. Jede Vervielfältigung oder Weitergabe an Dritte ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von MBO gestattet. Im Eigentum von MBO stehende Datenträger, Unterlagen und Aufzeichnungen, Drucksachen und sonstige Geschäftspapiere bzw. Unterlagen / Dokumente Dritter, die während der Durchführung eines Vertragsverhältnisses in den Besitz des Kunden gelangen sowie Unterlagen, die im Rahmen eines Vertragsangebotes individuell für den Kunden erstellt werden, sind nach Durchführung des Vertrages auf Verlangen von MBO zurückzugeben. Auf Verlangen von MBO ist der Kunde auch verpflichtet, entsprechende Unterlagen jederzeit, also auch vor der Abnahme, an MBO zu überreichen.

(5) Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden an den vorgenannten Unterlagen / Dokumenten ist ausgeschlossen, es sei denn, die Ansprüche von MBO, auf die er das Zurückbehaltungsrecht stützt, sind von MBO anerkannt oder rechtskräftig festgestellt. Der Kunde ist auch insoweit bis zur Fertigstellung der von ihm geschuldeten Leistungen vorleistungspflichtig.

 

22. Schlussbestimmungen

(1) Für die Geschäftsbedingungen zwischen MBO und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und des Deutschen Internationalen Privatrechts.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen MBO und dem Kunden ist das für den Firmensitz von MBO sachlich und örtlich zuständige Gericht. MBO ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Kunden sowie an jedem anderen gesetzlich zulässigen Gerichtsstand berechtigt. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(3) Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Kunden und von MBO ist der Firmensitz von MBO.

(4) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Lücke befinden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

MBO Postpress Solutions GmbH
Grabenstraße 4 – 6 · D-71570 Oppenweiler

 

Vertretungsberechtigte Geschäftsführer
Thomas Heininger, Yasuhiro Chiba, Stefan Schülling, Satoshi Mochida, Masafumi Yokoyama, Eiji Kajita

 

Sitz der Gesellschaft
Amtsgericht Stuttgart: HRB 773855
USt-IdNr.: DE329246135

 

Stand: Oppenweiler, 01.08.2023

 Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)

1. Allgemeines
(1) Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend nur noch „AEB“ genannt) gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen MBO Postpress Solutions GmbH, H+H GmbH & Co. KG und MBO Máquinas, S.A. (nachfolgend nur noch „Auftraggeber“ genannt) und dem Lieferanten (nachfolgend nur noch „Auftragnehmer“ genannt), auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht mehr gesondert erwähnt werden.

(2) Der Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftrag­nehmers, einschließlich etwaiger von ihm verwendeter Einheits- oder Verbandsbedingungen, wird ausdrücklich wider­spro­chen, soweit diese mit den AEB des Auftraggebers nicht übereinstimmen. Eine Einbeziehung ist nur wirksam, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers ausdrücklich und schriftlich als Zusatz zu seinen Einkaufs­bedingungen anerkennt.

(3) Die Annahme der Leistung durch den Auftraggeber gilt nicht als solches Anerkenntnis. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer formularmäßig erklärt, nur zu seinen Bedingungen liefern oder leisten zu wollen, gleichwohl aber den Auftrag des Auftraggebers annimmt und / oder ausführt.

(4) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden, auch wenn sie vom Auftragnehmer zeitlich später verwendet werden, ohne die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers nur insoweit Vertrags­bestandteil, als sie den AEB des Auftraggebers nicht widersprechen. Einander widersprechende Allgemeine Geschäfts­bedingungen berühren die Wirksamkeit des abgeschlossenen Vertrages nicht. Bei widersprechenden Bedingungen gilt die gesetzliche Regelung.

 

2. Bestellung / Beauftragung
(1) Bestellungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden zur Bestellung sind nur verbindlich, wenn der Auftraggeber sie schriftlich bestätigt. Dies gilt auch für nachträgliche Änderungen und Ergänzungen.

(2) Die Bestellung ist innerhalb von 5 Werktagen durch den Auftragnehmer unverändert voll inhaltlich konform, rechtsgültig unterschrieben schriftlich zu bestätigen.

(3) Anstelle einer Auftragsbestätigung gilt das Stillschweigen des Auftragnehmers zu einer von uns erteilten Bestellung innerhalb von 14 Tagen ab Bestelldatum als verbindliche Annahme der Bestellung zu den darin angeführten Bedingungen.

(4) Abweichungen in Quantität und Qualität gegenüber dem Text und Inhalt unserer Bestellung und spätere Vertragsänderungen gelten nur als vereinbart, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.

 

3. Lieferbedingungen / Liefertermine
(1) Vereinbarte Liefertermine und Fristen sind verbindlich.

(2) Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der von uns genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle oder die Rechtzeitigkeit der erfolgreichen Abnahme.

(3) Die Warenannahme erfolgt zu folgenden Zeiten: Montag – Donnerstag, jeweils 7:00 – 16:00 Uhr, Freitag 7:00 – 15:00 Uhr.

(4) Erkennt der Auftragnehmer, dass die vereinbarten Termine nicht eingehalten werden können, hat er dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber schriftlich anzuzeigen. Auf vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Ursachen einer Verzögerung kann sich der Auftragnehmer nur dann berufen, wenn er der Anzeigepflicht nachgekommen ist.

(5) Hält der Auftragnehmer die vereinbarten Termine oder Fristen nicht ein, so gelten für die Rechtsfolge die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Schadensersatzpflichten bei Verzug.

(6) Bei Verzug ist der Auftraggeber berechtigt, vom Auftragnehmer eine Vertragsstrafe zu fordern. Diese beträgt für jede angefangene Woche der Verzögerung 0,5 %, im ganzen aber höchstens 5 % des Gesamtwertes der Bestellung. Durch die Vereinbarung der Vertragsstrafe oder deren Geltendmachung werden die uns zustehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Verzugs nicht berührt. Etwa gezahlte Vertragsstrafen sind auf Schadensersatzansprüche anzurechnen. Die Vertragsstrafe kann bis zur Bezahlung der verspätet gelieferten Ware geltend gemacht werden.

(7) Bei Nichteinhaltung des vereinbarten Termins gerät der Auftragnehmer ohne Anmahnung in Verzug und ist verpflichtet, ab Eintritt des Verzuges die vereinbarte Vertragsstrafe zu bezahlen. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, sich das Recht, die Vertragsstrafe zu verlangen, bei der Annahme vorzubehalten, sondern kann sie noch mit dem Betrag der Schlussrechnung verrechnen.

(8) Der Anspruch auf Vertragsstrafe bleibt dem Auftraggeber auch dann erhalten, wenn er, nachdem der Anspruch entstanden ist, vom Vertrag zurücktritt oder die geschuldete Lieferung oder Leistung durch einen Dritten ausführen lässt. Weitere Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen Terminüberschreitung bleiben hiervon unberührt.

(9) Der Auftraggeber kann außerdem und unbeschadet seiner sonstigen Rechte nach Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist oder wenn die Lieferung infolge des Verzuges für ihn kein Interesse mehr hat, die vom Auftragnehmer noch nicht erbrachte Lieferung durch einen Dritten auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers durchführen lassen. Sind hierfür Unterlagen erforderlich, die der Auftragnehmer im Besitz hat, so hat er diese unverzüglich dem Auftraggeber auszuhändigen. Soweit Schutzrechte die Leistung durch den Dritten behindern, ist der Auftragnehmer verpflichtet, eine entsprechende Freistellung von diesen Rechten unverzüglich zu beschaffen.

(10) Der Auftraggeber hat das Recht, bereits vor Eintritt der Fälligkeit der Lieferung oder Leistung vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn offensichtlich ist, dass der Auftragnehmer diese, auch wenn der Besteller ihm eine angemessene Nachfrist setzen würde, nicht termingerecht fertig stellen wird. Der Auftraggeber hat außerdem das Recht, vom Auftragnehmer Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, wenn offensichtlich ist, dass er die Lieferung oder Leistung innerhalb angemessener Nachfrist nicht termingerecht fertig stellen wird.

(11) Vorzeitige Lieferung oder Leistung und Teillieferung oder Leistung bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers.

(12) Wir akzeptieren ausschließlich REACh- und RoHS-konforme Materialien und Produkte. Wir erwarten, dass Sie Ihre Informationspflichten bzgl. besonders besorgniserregender Stoffe gem. Art. 33 der REACh-Verordnung einhalten.

 

4. Lieferung / Versand
(1) In allen Versandpapieren, Lieferscheinen und auf der äußeren Verpackung ist unsere Bestell- und Artikelnummer, Angaben zur Empfangsstelle und zum Warenempfänger vollständig anzugeben. Teil- und Restlieferungen sind besonders kenntlich zu machen.

(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Annahme von Sendungen zu verweigern, wenn der Sendung keine ordnungsgemäßen Versandpapiere beigefügt sind. Die aus der Annahmeverweigerung resultierenden Kosten trägt der Auftragnehmer.

(3) Der Versand hat „frei Haus“ einschließlich Verpackung an die jeweilige Empfangsstelle zu erfolgen (DDP gemäß INCOTERMS 2000). Ist hiervon abweichend die Lieferung „ab Werk“ (EXW gemäß INCOTERMS 2000) vereinbart, muss der Auftragnehmer die in der Bestellung vorgegebene Versandvorschrift beachten. Ist vom Auftraggeber kein Spediteur oder keine Beförderungsart vorgegeben, ist mit einer transportsicheren Verpackung zu den günstigsten Konditionen zu versenden.

(4) Mehrkosten wegen einer nicht eingehaltenen Versandvorschrift oder wegen einer zur Einhaltung des vereinbarten Termins beschleunigten Beförderung sind vom Auftragnehmer zu tragen.

(5) Die angegebenen Versandanschriften sind zu beachten. Die Ablieferung an einer anderen als der vom Auftraggeber bezeichneten Empfangsstelle bewirkt auch dann keinen Gefahrenübergang für den Auftragnehmer, wenn diese Stelle die Lieferung entgegennimmt. Der Auftragnehmer trägt die Mehrkosten des Auftraggebers, die sich aus der Ablieferung an einer anderen als der vereinbarten Empfangsstelle ergeben.

(6) Erfüllt der Auftragnehmer die ihm obliegende Lieferpflicht nicht ordnungsgemäß, ist der Auftraggeber berechtigt, einen Deckungskauf auf Kosten des Auftragnehmers durchzuführen.

(7) Bei vorzeitiger Anlieferung behalten wir uns das Recht vor, die Annahme der Ware zu verweigern, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers an ihn zurückzusenden oder bis zum vereinbarten Liefertermin einzulagern. Die Rechnung wird bis zum vereinbarten Liefertermin sistiert.

 

5. Preis / Zahlung
(1) Vereinbarte Preise sind Festpreise. Preiserhöhungen werden gegenüber dem Auftraggeber nur wirksam, wenn diese vom Auftraggeber schriftlich bestätigt werden.

(2) Die Zahlung erfolgt entweder innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3% Skonto oder innerhalb von 90 Tagen netto, gerechnet ab Rechnungseingang.

(3) Wir behalten uns das Recht vor, bei fehlerhafter oder unvollständiger Lieferung die Zahlung ganz oder wertanteilig, bis zur vollständigen Erfüllung, zurückzuhalten.

 

6. Ausführung / Änderung
(1) Der Auftraggeber ist berechtigt, solange der Auftragnehmer seine Verpflichtungen noch nicht voll erfüllt hat, im Rahmen der Zumutbarkeit, Bestelländerungen hinsichtlich Konstruktion, Ausführung, Menge und Lieferzeit zu verlangen. Dabei sind die Auswirkungen (z.B. Mehr- oder Minderkosten, Liefertermine, etc.) einvernehmlich zu regeln.

(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Bedenken, die er gegen die vom Auftraggeber gewünschte Art und Weise der Ausführung der Leistung /  Lieferung hat, unverzüglich schriftlich mitzuteilen und Änderungen vorzuschlagen, die er für erforderlich hält, um die vereinbarten Spezifi­kationen oder gesetzliche Anforderungen zu erfüllen.

 

7. Muster, Leistungsausführung
(1) Musterlieferungen sind als solche zu kennzeichnen. Mit Serien­lieferungen darf erst begonnen werden, wenn der Auftraggeber die Muster schriftlich freigegeben hat. Laufende Lieferungen müssen stets mit diesem Muster übereinstimmen. Änderungen dürfen nur mit Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Zeichnungen, Prüfvorschriften und technische Liefervorschriften des Auftraggebers sind Vertragsbestandteil und werden dem Auftragnehmer auf Anforderung zur Verfügung gestellt.

 

8. Beistellung
(1) Vom Auftraggeber beigestelltes Material oder Teile, die dem Auftragnehmer zur Be- oder Verarbeitung übergeben werden, sowie gestellte Fertigungs- und Hilfsmittel bleiben Eigentum des Auftraggebers. Der Auftragnehmer haftet für Verlust oder Beschädigung. Er hat das Material mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für den Auftraggeber zu verwahren und ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn dessen Eigentum bei ihm gepfändet wird oder die Pfändung droht. Interventionskosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

(2) Verarbeitung und Umbildung beigestellten Materials durch den Auftragnehmer werden für den Auftraggeber vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware des Auftraggebers mit anderen, ihm nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwirbt der Auftraggeber das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes seiner Sache (Einkaufspreis zuzüglich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

(3) Wird ein vom Auftraggeber beigestelltes Teil im Verantwortungsbereich des Lieferanten schuldhaft beschädigt oder zerstört, so erstreckt sich die Haftung des Auftragnehmers auch auf die Reparatur bzw. den Ersatz des beigestellten Teiles.

 

9. Ersatzteile
(1) Der Auftragnehmer sichert zu, dass für jede Bestellung Ersatz- und Verschleißteile für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren nach Gewährleistungsende verfügbar sind.

(2) Die Preise für Ersatzteile dürfen nicht deshalb erhöht werden, weil der Lieferant inzwischen die Serienfertigung des Liefergegenstandes aufgegeben hat.

 

10. Qualität
(1) Der Auftragnehmer hat ein nach Art und Umfang geeignetes, dem neuesten Stand der Technik entsprechendes, dokumentiertes Qualitäts­sicherungssystem einzurichten und aufrechtzuerhalten. Er hat Auf­zeichnungen, insbesondere über seine Qualitätsprüfungen zu erstellen und diese dem Auftraggeber auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

 

11. Garantie / Standards / Sicherheit
(1) Alle Einheiten, Systeme, Komponenten und Einzelteile müssen die Gesundheits- und Sicherheitsbedingungen gemäß den EU-Verordnungen und -Richtlinien, den UVV, des Gerätesicherheitsgesetzes (GS) und dem sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Stand der Technik erfüllen. Der Lieferant garantiert die Einhaltung der aktuellen und zuletzt gültigen EU-Richtlinien entsprechend Maschinensicherheit (Maschinenrichtlinie) und RoHS. Grundsätzlich ist der Lieferant verpflichtet, die CE-Kennzeichnung durchzuführen und eine CE-Konformitätserklärung auszustellen.

(2) Werden wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen wegen einer Fehlerhaftigkeit des Produkts in Anspruch genommen, die auf eine Ware oder Leistung des Auftragnehmers zurückzuführen ist, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Auftragnehmer Ersatz dieses Schadens zu verlangen, soweit er durch die von ihm gelieferten Produkte mit verursacht worden ist.

 

12. Leistungshindernisse / Rechtsstellung der Zulieferanten / Kündigung
(1) Wird der Auftragnehmer in der Vertragserfüllung behindert oder besteht der begründete Verdacht, behindert zu werden, so hat er dies dem Auftraggeber unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Behinderung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(2) Für Zulieferungen haftet der Auftragnehmer wie für eigene Lieferungen. Bei Verdacht eines Mangels oder Schadens im Zusammenhang mit Zulieferteilen der vertragsgegenständlichen Leistung ist der Auftragnehmer verpflichtet, uns auf Verlangen Auskunft über den Zulieferer, Zwischen­händler oder Nachauftragnehmer sowie alle zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen diese erforderlichen Angaben und Auskünfte zu erteilen.

(3) Wird hinsichtlich des Vermögens des Auftragnehmers ein Antrag auf Durchführung eines Insolvenzverfahrens (im Ausland: eines vergleichbaren Verfahrens) gestellt oder bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen der Beantragung eines Insolvenzverfahrens gegeben sind, so steht uns ein sofortiges außerordentliches Kündigungsrecht unter Ausschluss von Ersatzansprüchen des Auftragnehmers zu.

 

13. Abtretung

(1) Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, seine Forderungen an Dritte abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Ausnahmen hiervon bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung des Auftraggebers.

 

14. Gewährleistung

(1) Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers richten sich nach dem Gesetz.

(2) Sämtliche Leistungen des Auftragnehmers müssen zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs den Beschaffenheitsmerkmalen unserer Bestellung entsprechen und uneingeschränkt für die betriebsübliche Nutzungsdauer und den vertraglich vorausgesetzten Zweck oder, falls ein solcher nicht bestimmt ist, für den verkehrsüblichen Einsatzzweck geeignet sein.

(3) Bei Sach- und Rechtsmängeln von Leistungen des Auftragnehmers gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass uns bei Kauf-, Werkliefer- und Werkverträgen das Wahlrecht über die Art der Nacherfüllung, Nachbesserung oder Ersatzlieferung zusteht. Wir sind berechtigt, eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen, es sei denn, Nacherfüllung ist für uns unzumutbar. Eine solche Unzumutbarkeit kann sich neben den gesetzlich geregelten Fällen insbesondere auch aus einer drohenden unangemessenen Verzögerung oder einem ungewissen Erfolgseintritt bei sicherheitsrelevanten oder betriebs- oder geschäfts­notwendigen Geräten, Anlagen oder Einrichtungen ergeben.

(4) Soweit wir kraft gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen bei nicht oder nicht ordnungsgemäß erbrachter Leistung zum Rücktritt berechtigt sind, kann der Rücktritt, sofern sich die Nicht- oder Schlechterfüllung auf einen abgrenzbaren Teil der Leistung beschränkt, auf diesen Teil unter Aufrechterhaltung des Vertrages im Übrigen beschränkt werden.

(5) Bei Sachmängeln steht uns unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche auch bei Kauf- und Werklieferverträgen nach fruchtlosem Ablauf einer zur Nacherfüllung gesetzten Frist entsprechend § 637 BGB ein Recht zur Selbstvornahme und Anspruch auf Vorschuss zu.

(6) Nach Ausübung des Rücktrittsrechts wegen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbrachter Leistung sowie bei Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung steht uns, wenn die Leistung oder Restleistung anderweitig vergeben werden muss, unbeschadet der gesetzlichen Rechte ein Vorschussanspruch in angemessener Höhe wegen der zu erwartenden Kosten zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages von 50 v. H. zu. In diesem Falle sind wir nur insoweit zur Einholung mehrerer Angebote verpflichtet, als hierdurch keine erheblichen Zeitverzögerungen oder Störungen des Betriebs, Produktions- oder Geschäftsablaufs eintreten oder einzutreten drohen. Eigenleistungen rechnen wir zu drittüblichen Marktpreisen ab.

(7) Sofern uns die Untersuchung der Leistung und die Mängelrüge nach § 377 Abs. 1 HGB obliegen, stehen uns für deren fristgerechte Erfüllung zwei Wochen ab Ablieferung zur Verfügung. Die Rüge eines Mangels, der sich erst später zeigt, ist fristgerecht nach § 377 Abs. 3 HGB bis zum Ablauf von zwei Wochen nach seiner Entdeckung.

(8) Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

(9) Der Auftragnehmer tritt hiermit vorsorglich alle ihm gegen seine Zulieferer und Subunternehmer zustehenden Ansprüche, insbesondere auf Mangelhaftung und Schadensersatz ab, wobei der Auftragnehmer neben seinen Zulieferern und Subunternehmern gesamtschuldnerisch haftet. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Aufforderung die Lieferanten und Subunternehmer vollständig nebst Grund und Höhe der Forderung zu benennen und alle erforderlichen Angaben und Unterlagen zur Geltend­machung der abgetretenen Forderung auszuliefern. Der Auftraggeber sagt zu, von der Abtretung nicht Gebrauch zu machen, solange und soweit der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nachkommt.

(10) Es gilt die gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche. Für ausgebesserte oder ersetzte Teile beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Für innerhalb der Verjährungsfrist gerügte Mängel endet die Frist frühestens sechs Monate nach Erhebung der Rüge. Der Auftragnehmer verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge (§§ 377, 381, Abs. 2 HGB) bei anderen als offensichtlichen Mängeln.

(11) Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen dem Auftraggeber in vollem Umfang zu. Der Auftragnehmer hat sämtliche zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Der Auftragnehmer hat zu beweisen, dass er die Mangelhaftigkeit der Ware nicht zu vertreten hat.

(12) Solange Mängel bestehen, hat der Auftraggeber das Recht, die Zahlung der geschuldeten Vergütung in angemessenem Umfang zurückzuhalten.

(13) Wird die Ware zum Weiterverkauf oder zur Verwendung bei der Herstellung von Maschinen, Aggregaten oder Produkten des Auftraggebers beschafft, beginnt die Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt, in dem die Mängelverjährungsfrist für das mit der Ware ausgestattete Produkt des Auftraggebers anläuft, spätestens jedoch sechs Monate nach Anlieferung der Ware beim Auftraggeber.

 

15. Produkthaftung
(1) Wird der Auftraggeber nach den Vorschriften in- oder ausländischer Produkthaftungsgesetze oder Regelungen wegen der Fehlerhaftigkeit des Produktes in Anspruch genommen, die auf der vom Auftragnehmer gelieferten Ware beruht, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Auftragnehmer Freistellung zu verlangen soweit der gegen uns gerichtete Anspruch auf die vom Auftragnehmer gelieferten Teile zurückzuführen ist. Dieser Freistellungsanspruch umfasst auch die Kosten einer vorsorglichen Rückrufaktion oder eines vorsorglichen Serviceeinsatzes beim Kunden des Auftraggebers.

(2) Zur Sicherung der übernommenen Freistellungsverpflichtung ist der Auftragnehmer verpflichtet, die von ihm gelieferten Gegenstände so zu kennzeichnen, dass sie dauerhaft als seine Produkte identifizierbar sind.

(3) Soweit der Auftragnehmer für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, den Auftraggeber insoweit von Schadensersatz­ansprüchen Dritter, einschließlich der notwendigen Kosten zur Abwehr dieser Ansprüche freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

(4) In diesem Rahmen ist der Auftragnehmer auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer vom Auftraggeber durchgeführten Rückrufaktion oder eines Serviceeinsatzes ergeben. Der Auftraggeber wird, soweit es möglich und zeitlich zumutbar ist, den Auftragnehmer über den Inhalt und den Umfang der Rückrufaktion bzw. des Serviceeinsatzes in Kenntnis setzen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt.

(5) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht­versicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 2,5 Mio. pro Person / Sachschaden pauschal abzuschließen und zu unterhalten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt.

 

16. Haftung für Umweltschäden
(1) Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die im Zusammenhang mit seinen Leistungen durch Verstoß gegen umweltschutzrechtliche Bestim­mungen (wie z. B. Immissionsschutzgesetze, Altöl- und Wasserhaus­halts­gesetze, Abfallbeseitigungsgesetze und / oder dazu ergangener Verord­nungen) entstehen. Er hat den Auftraggeber in diesem Zusammenhang von sämtlichen etwaigen Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes schrift­liches Anfordern freizustellen. Darüber hinaus hat er für den bei dem Auftraggeber entstandenen Schaden aufzukommen.

 

17. Höhere Gewalt
(1) Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse befreien den Auftrag­nehmer und Auftraggeber für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Der Betroffene hat unverzüglich den anderen Vertragspartner umfassend zu informieren und im Rahmen des Zumutbaren alles zu unternehmen, um die Auswirkung derartiger Ereignisse zu begrenzen. Der Betroffene hat den anderen Vertragspartner unverzüglich über das Ende der Störung zu informieren.

 

18. Schutzrechte Dritter
(1) Der Auftragnehmer übernimmt gegenüber dem Auftraggeber die volle Haftung dafür, dass im Zusammenhang mit der Erbringung seiner Leistung, deren bestimmungsgemäßer Verwendung durch den Auftraggeber, der Weiterverarbeitung oder dem Weiterverkauf der von ihm gelieferten Waren keine Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt werden.

(2) Wird der Auftraggeber von Dritten wegen der Verletzung oder Beeinträchtigung solcher Rechte in Anspruch genommen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber von allen derartigen Ansprüchen oder Maßnahmen Dritter freizustellen; hierzu gehört auch die Abwehr drohender Ansprüche und Maßnahmen Dritter gegen den Auftraggeber.

(3) Die Haftung des Auftragnehmers umfasst auch sämtliche dem Auftraggeber entstehenden Folgeschäden, insbesondere solche infolge von Lieferengpässen und Produktionsstörungen.

(4) Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten beträgt 10 Jahre, gerechnet ab Vertragsabschluss. Längere gesetzliche Verjährungsfristen und ein späterer gesetzlicher Verjährungsbeginn bleiben unberührt.

 

19. Eigentumsvorbehalt
(1) Der Auftraggeber widerspricht allen Eigentumsvorbehaltsregelungen, die über den einfachen Eigentumsvorbehalt hinausgehen. Sie bedürfen im Einzelfall einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Sollte es dennoch dazu kommen, dass Unterlieferanten beim Besteller Eigentumsrechte, Miteigentumsrechte oder Pfandrechte geltend machen bzw. Zwangs­vollstreckungsmaßnahmen durchführen lassen, steht dem Besteller gegen den Auftragnehmer wegen aller hierdurch entstehenden Schäden ein Anspruch auf Schadloshaltung zu.

 

20. Geheimhaltung
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, Bestellungen des Auftraggebers und alle hiermit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzel­heiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass diese Verpflichtung nebst den nachstehenden Regelungen auch von seinen Zulieferern und Subunternehmern eingehalten wird.

(2) Alle zur Ausführung eines Auftrages vom Auftraggeber überlassenen Werkzeuge, Vorrichtungen, Modelle, Muster, Abbildungen, Zeichnungen, Konstruktionen, sonstige Hilfsmittel, Unterlagen und Informationen sind als Eigentum des Auftraggebers zu kennzeichnen und dürfen ebenso wie danach hergestellte Gegenstände ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftraggebers weder vervielfältigt noch veräußert oder an Dritte weitergegeben werden, noch für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet werden. Dies gilt auch, wenn die Unterlagen nicht als vertraulich gekennzeichnet wurden. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern und bei Vertragsbeendigung unaufgefordert an den Auftraggeber einschließlich etwaiger Kopien herauszugeben. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; Sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Konstruktionen und sonstigen Unterlagen enthaltende Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

(3) Vom Auftraggeber weitergegebene Informationen wird der Auftrag­nehmer, soweit sie nicht allgemein oder auf andere Weise allgemein bekannt sind, Dritten nicht zugänglich machen. Diese Geheimhaltungs­verpflichtung gilt auch nach Abwicklung des Vertrages bzw. Beendigung der Geschäftsbeziehungen.

 

21. Zugang zu den Fertigungsstätten
(1) Der Auftraggeber hat das Recht, bei Bestellungen, die individuell nach Bestellervorgabe abgewickelt werden, nach vorheriger Terminabstimmung mit dem Auftragnehmer Zutritt zu dessen Fertigungsstätten und einen Ansprechpartner für abwicklungsspezifische Rückfragen zu erhalten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei seinen Zulieferern Zustimmung einzuholen, damit der Auftraggeber dieses Recht auch dort ausüben kann.

 

22. Ursprung / Präferenz
(1) Vom Auftraggeber angeforderte Ursprungsnachweise (z. B. Lieferanten­erklärungen, Warenverkehrsbescheinigungen im Sinne der EWGEFTA Ursprungsbestimmungen) sind vom Auftragnehmer mit allen erforderlichen Angaben zu versehen, zu unterzeichnen und dem Auftraggeber unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Entsprechendes gilt für umsatzsteuerrechtliche Nachweise bei Auslands- und innergemein­schaftlichen Lieferungen.

(2) Für Lieferungen aus Präferenzländern hat der Auftragnehmer den Präferenznachweis jeder Lieferung beizufügen.

 

23. Exportbeschränkung / Ausfuhrgenehmigung
(1) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, sofern eine Lieferung ganz oder zum Teil Exportbeschränkungen nach deutschem oder einem sonstigen Recht unterliegt.

(2) Auf Grundlage des Außenwirtschaftsgesetzes, des Kriegswaffen­kontrollgesetzes sowie ähnlicher Gesetze teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber im Rahmen der Ausführungsbestimmungen mit Ange­botsabgabe, spätestens jedoch vor Vertragsabschluss, mit, ob die von ihm zu liefernden Waren der Ausfuhrgenehmigungspflicht unterliegen.

 

24. Veröffentlichung
(1) Eine Auswertung oder Bekanntgabe der mit dem Auftraggeber bestehenden Geschäftsbeziehungen in Veröffentlichungen oder zu Werbe­zwecken ist nur mit der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers zulässig.

 

25. Gerichtsstand und anwendbares Recht
(1) Gerichtsstand und Erfüllungsort für Vollkaufleute und juristische Personen des öffentlichen Rechts ist der Sitz des Auftraggebers.

(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge im internationalen Warenverkauf, der Haager Einheitlichen Kauf­gesetze und des Wiener UNCITRAL-Kaufrechtsabkommens ist ausgeschlossen.

 

26. Datenspeicherung
(1) Der Auftraggeber ist berechtigt, die im Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen erhaltenen Daten des Auftragnehmers im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten und zu speichern, soweit dies im Rahmen der Durchführung des Vertrages zweckmäßig erscheint.

 

27. Salvatorische Klausel
(1) Sollte eine Bestimmung dieser AEB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der AEB im Übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, in einem derartigen Fall eine wirksame oder durchführbare Bestimmung an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren zu setzen, die dem Geist und dem Zweck der zu ersetzenden Bestimmung so weit wie möglich entspricht. Dies gilt entsprechend, falls die AEB Lücken aufweisen.

 

MBO Postpress Solutions GmbH
Grabenstraße 4–6 · D-71570 Oppenweiler

 

Vertretungsberechtigte Geschäftsführer
Thomas Heininger, Yasuhiro Chiba, Stefan Schülling, Satoshi Mochida, Masafumi Yokoyama, Eiji Kajita

 

Sitz der Gesellschaft
Amtsgericht Stuttgart: HRB 773855
USt-IdNr.: DE329246135

 

Stand: Oppenweiler, 01.08.2023