1. Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich anders bestimmt, für alle Verträge, insbesondere Verkaufs-, Dienstleistungs- und Wartungsverträge der MBO Postpress Solutions GmbH, einer ihrer Tochtergesellschaften, insbesondere der H+H GmbH & Co. KG (nachfolgend zusammenfassend „MBO“, „wir“ oder „uns“ genannt) an ihre Auftraggeber („Kunden“ oder „Sie“). Sie gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, auch dann, wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Maßgebend ist die jeweils bei Vertragsschluss gültige Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(2) Unsere Produktangebote richten sich ausschließlich an Unternehmer. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§14 BGB).
(3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als MBO ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn MBO in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) sowie den in der Auftragsbestätigung enthaltenen Angaben haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 305b BGB). Sie bedürfen der Schriftform.
(5) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden und abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden können.
2. Form
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
3. Angebot und Vertragsschluss
(1) Die Angebote der MBO sind freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung des Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot
(2) Sofern nichts anderes vereinbart ist, kommt ein Vertrag mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von MBO oder im Einzelfall mit einem Abschluss eines schriftlichen Vertrages zustande. Bei telefonisch erteilten Aufträgen wird entweder ein unverbindliches Angebot nach Ziff. 3 (1) erstellt oder gleich eine Auftragsbestätigung an den Kunden gesandt.
(3) Kostenvoranschläge sind für MBO unverbindlich, es sei denn, sie wurden schriftlich bestätigt. Kostenvoranschläge werden dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn sie nicht zu einer Auftragserteilung führen. Die Höhe der Vergütung für diesen Fall ist vor der Erstellung eines Kostenvoranschlags schriftlich oder mündlich zu vereinbaren.
(4) Eine Garantie übernimmt MBO nur, wenn dies ausdrücklich in der Auftragsbestätigung zugesagt worden ist.
(5) Für die Leistungsbestimmung sind die in der Auftragsbestätigung nebst in etwaigen Beilagen enthaltenen Angaben abschließend maßgebend.
(6) Für die Durchführung des Vertrages finden die zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung geltenden gesetzlichen Regelungen Anwendung. Die Lieferung der Ware nach Handelsbedingungen der Incoterms in der jeweils gültigen Fassung, bedarf einer Vereinbarung. Im Falle der Vereinbarung gelten die dort enthaltenen Regelungen vorrangig, soweit sie mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Widerspruch stehen.
4. Lieferung und Gefahrenübergang
(1) Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist MBO berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(2) Soweit in der Auftragsbestätigung keine anderslautenden Angaben enthalten sind oder nicht die Lieferung der Ware nach Handelsbedingungen der Incoterms vereinbart wurde, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe des Liefergegenstandes an den Kunden auf den Kunden über.
(3) Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.
(4) Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend.
(5) Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
(6) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist MBO berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich erforderlicher Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet MBO eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5 % des Auftragswertes in EUR pro Kalenderwoche, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Die Entschädigung ist auf maximal 5% des Auftragswertes beschränkt. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. MBO ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Frist ersatzweise zu beliefern.
(7) Die Lieferung in Teilen ist zulässig, es sei denn die Lieferung in Teilen ist dem Kunden unter Berücksichtigung der Interessen von MBO nicht zumutbar.
5. Grenzüberschreitende Lieferung
(1) Bei grenzüberschreitenden Lieferungen hat der Kunde gegenüber den zuständigen Behörden rechtzeitig sämtliche für die Ausfuhr aus Deutschland und Einfuhr in das Bestimmungsland notwendigen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, insbesondere die für die Verzollung erforderlichen Unterlagen zu beschaffen und den Anforderungen an etwaige Exportkontrollen oder andere Beschränkungen der Verkehrsfähigkeit zu genügen.
(2) Die Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen.
(3) Verzögerungen aufgrund von Exportkontrollen verlängern Lieferzeiten entsprechend; etwaige Liefertermine verschieben sich in angemessener Weise.
6. Lieferfristen
(1) Alle Fristen, die für die Lieferung der Waren angegeben werden, sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Das gilt auch für die Angabe von Zirka-Lieferfristen. Bestätigte Aufträge und Liefertermine gelten in allen Fällen vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
(2) Die Lieferfrist beginnt nicht vor Erfüllung sämtlicher vereinbarten Mitwirkungspflichten des Kunden u.a. gemäß Ziff. 5 zu laufen. Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Sendung innerhalb dieser Frist versandbereit ist und dies dem Kunden mitgeteilt wurde.
(3) Lieferfristen verlängern sich beim Eintritt solcher Umstände, die von MBO nicht zu vertreten sind und die auf Fertigung oder Ablieferung des Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind, insbesondere auch bei Krieg/kriegsähnlichen Handlungen, Beschlagnahme, Embargo, Naturkatastrophen, Arbeitskämpfen, Epidemien, Pandemien und sonstigen Umständen, die MBO oder Unterlieferanten betreffen (unverschuldete Betriebsstörung), um die Dauer der Betriebsstörung. Verlängert sich eine Frist aufgrund solcher Umstände, stehen dem Kunden keine Haftungsansprüche gegen MBO zu. Für unverschuldete Betriebsstörung haftet MBO auch nicht für die Dauer des Verzuges.
7. Annahmeverzug und Einlagerungskosten
(1) Sollte eine Abholung der Ware durch den Kunden vereinbart worden sein, zeigt MBO dem Kunden die Abholbereitschaft schriftlich an. Textform genügt dafür.
(2) Holt der Kunde die Ware nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Abholanzeige ab, gerät er ohne weitere Mahnung in Annahmeverzug.
(3) Im Falle der Lieferung per Versand gerät der Kunde in Annahmeverzug, wenn ihm die Übergabe der bestellten Ware aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht möglich ist.
(4) Ab Eintritt des Annahmeverzugs ist MBO berechtigt, für die weitere Lagerung der Ware Einlagerungsgebühren zu berechnen. Diese betragen pro Tag EUR [XX] je angefangene Palette im Lager, mindestens jedoch EUR [XX] pro Kalendertag. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass MBO kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(5) MBO ist berechtigt, die Ware auf Kosten und Risiko des Kunden in einem externen Lager unterzubringen, sofern dies aus Kapazitäts- oder Organisationsgründen erforderlich ist. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Kunde.
(6) Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. MBO haftet ab diesem Zeitpunkt nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(7) Die gesetzlichen Rechte von MBO, insbesondere auf Ersatz darüberhinausgehender Aufwendungen sowie das Recht zum Rücktritt vom Vertrag oder zur anderweitigen Verwertung der Ware nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, bleiben hiervon unberührt.
8. Lieferung von Software
(1) Sofern der Liefergegenstand zusammen mit einer elektronischen Einrichtung verkauft wird, gewährt MBO dem Kunden ein grundsätzlich nicht übertragbares und nicht ausschließliches Nutzungsrecht an der dazugehörigen Software. Dieses Nutzungsrecht berechtigt den Kunden allein zur bestimmungsgemäßen Nutzung innerhalb der elektronischen Einrichtung des Liefergegenstandes. Der Kunde hat nicht das Recht, die Software zu verbreiten, zu vervielfältigen oder zu bearbeiten.
(2) Hat der Kunde ein berechtigtes Interesse an der Weitergabe der Software an einen Dritten, z.B. im Falle eines Weiterverkaufs, ist die Übertragung der Software ausnahmsweise zulässig, wenn der Kunde das berechtigte Interesse an der Übertragung auf einen Dritten unter Aufgabe der eigenen Nutzung nachweißt. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, den Erwerber vertraglich zur Beachtung der MBO zustehenden Rechts zu verpflichten.
(3) Sämtliche, zum Betrieb des Liefergegenstandes erforderlichen Schriften und Programme sind regelmäßig Gegenstand von Urheber- und Schutzrechten und verbleiben im Eigentum von MBO.
9. Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zum Zeitpunkt der vollständigen und vorbehaltslosen Kaufpreiszahlung durch den Kunden, verbleiben die Liefergegenstände im Eigentum von MBO. Darüber hinaus besteht der Eigentumsvorbehalt an den Liefergegenständen auch dann fort, bis alle Forderungen aus den Geschäftsverbindungen mit dem Kunden beglichen sind. Bis zu diesem Zeitpunkt übt der Kunde lediglich den Besitz an den Liefergegenständen aus.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder, soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
(3) Der Kunde hat den Liefergegenstand auf seine Kosten von jeglichem Zugriff Dritter freizuhalten und drohende Zugriffe unverzüglich schriftlich mitzuteilen, auch solche, die das Betriebsgrundstück des Kunden betreffen. Gegenüber Dritten hat der Kunde auf das Eigentum von MBO hinzuweisen. Eine Standortänderung des Liefergegenstandes bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von MBO und darf nur von Mitarbeitern von MBO oder von MBO Beauftragten durchgeführt werden. Wenn eine Standortänderung vor Übergang des Eigentums regelmäßig erforderlich ist, ist dafür vorher die Zustimmung von MBO einzuholen. Der Kunde hat den Liefergegenstand in einwandfreiem Zustand zu erhalten. Er hat ferner den Liefergegenstand auf seine Kosten zugunsten von MBO gegen Transport-, Montage-, Maschinenbruch-, Feuer-, Einbruchdiebstahl- und Leitungswasserschäden zu versichern und die Nachweise über die Versicherung und Prämienzahlung MBO auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Der Kunde gestattet MBO oder Beauftragten von MBO die Besichtigung des Liefergegenstandes und zu diesem Zweck den Zutritt zu den Räumen, in denen er sich befindet, und verpflichtet sich, nötigenfalls Hilfestellung zu gewähren, ohne Entschädigung hierfür zu beanspruchen. Der Kunde verwahrt das Eigentum von MBO unentgeltlich. MBO hat das Recht, die Ware jederzeit zu inspizieren, ohne dabei den Betriebsablauf des Kunden zu stören.
(4) Bei Finanzierung des Kaufpreises durch Dritte (insbesondere Finanzkaufvertrag) bleibt der Eigentumsvorbehalt so lange vereinbart und bleiben die sich aus dem Vertrag bis zur Zahlung der Lieferforderung für MBO ergebenden Rechte so lange bestehen, bis auch der Dritte gemäß den Bestimmungen des Finanzierungsvertrages vom Kunden voll befriedigt ist.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist MBO berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; MBO ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf MBO diese Rechte nur geltend machen, wenn dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt wurde oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(6) Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß unten (c).) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei MBO als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt MBO Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an MBO ab. MBO nimmt die Abtretung an. Die in Abs. (2) genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben MBO ermächtigt. MBO verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber MBO nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und MBO den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. (3) geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann MBO verlangen, dass der Kunde MBO die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist MBO in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
d) MBO gibt das Eigentum an dem Liefergegenstand auf Verlangen des Kunden in dem Umfang frei, in dem das Sicherungsinteresse von MBO entfällt. Das Sicherungsinteresse entfällt, soweit der realisierbare Wert des Liefergegenstandes die Deckungsgrenze von 110 % der gesicherten Forderung nicht nur vorübergehend übersteigt. Es wird vermutet, dass die Deckungsgrenze erreicht wird, wenn der gutachterliche Schätzwert des Liefergegenstandes im Zeitpunkt des Freigabebegehrens 150% der gesicherten Forderung entspricht. Der Nachweis eines anderen realisierbaren Wertes des Liefergegenstandes bleibt möglich.
10. Preise und Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
(1) Lieferungen erfolgen zu den in der Auftragsbestätigung angegebenen Preisen und im Übrigen zu den Preisen, die in den jeweils gültigen Preislisten bekannt gegeben werden. Soweit nicht abweichend vereinbart gelten alle Preise ab Werk / Versandort bzw. für Ersatz- und Verschleißteile ab Auslieferungslager. Alle Preise verstehen sich, soweit nicht anders gekennzeichnet, in Euro und zuzüglich Verpackungs-, Transport-, Versicherungs-, Installations- und Instruktionskosten, sowie aller staatlicher und behördlicher Steuern und Abgaben einschließlich urheberrechtlicher Abgaben und Zöllen. Wenn es nach Abschluss des Vertrages zu irgendeinem Anstieg der vorgenannten Kosten und Gebühren kommt, die in einem solchen Fall gemäß dem Vertrag von MBO zahlbar sind, bzw. wenn MBO in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen irgendwelche neuen oder zusätzlichen Kosten oder Zahlungen entstehen oder berechnet werden, dann geht der Betrag in Höhe des Kostenanstiegs zu Lasten des Kunden, der den Betrag an MBO unverzüglich zu erstatten hat.
(2) Sofern nichts anders vereinbart ist, sind Zahlungen per Überweisung und ohne jeden Abzug wie in der Rechnung angegeben an MBO zu leisten. Ratenzahlungen und Zahlungen per Akkreditiv sind nur zulässig, wenn diese ausdrücklich in der Auftragsbestätigung eingeräumt wurden. Falls die Zahlung im Rahmen des Vertrages per Akkreditiv erfolgt, richtet der Kunde sofort nach Abschluss des Vertrages zu unseren Gunsten ein unwiderrufliches und bestätigtes, durch Sichttratte begebbares Akkreditiv durch eine internationale Großbank mit einem Rating mind. BBB (S&P Global Ratings) oder einem vergleichbaren Rating einer anderen anerkannten Rating Agentur mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens 20 Tagen länger als dem letzten Tag des jeweiligen Versands bzw. der jeweiligen Lieferung für uns ein. Dieses Akkreditiv muss in einer für uns zufriedenstellenden Form sowie zu uns zufriedenstellenden Bedingungen erstellt werden und ausdrücklich eine Teillieferung zulassen, sowie Erstattungen der Beträge an uns genehmigen, die von uns gegebenenfalls für Konsulatsfakturen, Prüfgebühren und sonstige Aufwendungen zu Lasten des Kunden vorausgezahlt wurden.
(3) Der Kunde kommt in Verzug, wenn er die Zahlungen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der jeweiligen Rechnungen bezahlt, ohne dass es hierfür einer gesonderten Mahnung bedarf. In diesem Falle sind Verzugszinsen nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldet. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.
(4) Im Falle eines Zahlungsverzuges gelten Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. als vereinbart. Weitergehende Ansprüche unsererseits bleiben unberührt.
(5) Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, ist MBO unbeschadet des vorstehenden Abs. 4 nach eigenem Ermessen berechtigt, weitere Softwareaktualisierungen zurückzuhalten oder die Leistung des Liefergegenstandes durch das Abschalten der Software zu reduzieren oder sogar die Weiterbenutzung des Liefergegenstandes zu verhindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Diese Maßnahmen setzen voraus, dass zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt wurde.
(6) Wurde dem Kunden Ratenzahlung eingeräumt, so ist MBO berechtigt, dem Kunden den gesamten Restkaufpreis zur sofortigen Zahlung fällig zu stellen, wenn der Kunde mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Zahlungen säumig ist.
(7) Die Fälligkeit des Kaufpreises wird durch die Geltendmachung von Mängel-, Produkthaftungs- oder sonstigen Ansprüchen nicht berührt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
11. Mängelansprüche des Käufers
(1) Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass er die gelieferten Produkte bei Ablieferung unverzüglich überprüft, und MBO offene Mängel unverzüglich mitgeteilt hat. Verborgene Mängel müssen MBO unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Der Kunde hat die Mängel bei seiner Mitteilung an MBO schriftlich zu beschreiben.
(2) Bei Mängeln der Produkte ist MBO nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels (Reparatur) oder die Lieferung eines mangelfreien Produkts berechtigt. Im Falle der Nacherfüllung ist MBO verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann MBO vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Kunde wusste oder hätte erkennen müssen, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt. Personal- und Sachkosten, die der Kunde in diesem Zusammenhang geltend macht, sind auf Selbstkostenbasis zu berechnen. Ersetzte Produkte werden Eigentum von MBO und sind an MBO zurückzugeben.
(3) Sofern MBO zur Nacherfüllung nicht bereit oder in der Lage ist, kann der Kunde unbeschadet etwaiger Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Lieferpreis mindern. Dasselbe gilt, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, dem Kunden unzumutbar ist oder sich aus Gründen, die MBO zu vertreten hat, über angemessene Fristen hinaus verzögert.
(4) Für Mängel infolge natürlicher Abnutzung, unsachgemäßer Behandlung, Einsetzung, Nutzung oder Lagerung oder unsachgemäß ausgeführter Änderungen oder Reparaturen der Produkte durch den Kunden oder Dritte entstehen keine Mängelansprüche. Dasselbe gilt für Mängel, die dem Kunden zuzurechnen oder die auf eine andere Ursache als der ursprüngliche Mangel zurückzuführen sind.
(5) MBO übernimmt keine Garantien, insbesondere keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird.
(6) Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen nicht auch ein vernünftiger Dritter gemacht hätte.
(7) Mängelansprüche sind ausgeschlossen:
a) Für Gebrauchtmaschinen oder sonstige gebrauchte Gegenstände, es sei denn, eine Mängelhaftung wird ausdrücklich vereinbart.
b) Bei Verbrauch und Verschleiß von Materialien und Teilen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit einer unvermeidlichen und regelmäßigen Abnutzung unterliegen.
c) Wenn und soweit eine Störung darauf beruht, dass der Kunde die Einhaltung von technischen Rahmenbedingungen nicht sichergestellt hat, die ihm in der Dokumentation und diese ergänzenden Unterlagen vorgegeben wurden oder die Störung auf einen anderweitig zweckwidrigen Einsatz des Liefergegenstands oder eine Fehlbedienung durch den Kunden beruht. Dies gilt insbesondere dann, wenn andere als vom Hersteller empfohlene Additive wie Schmierstoffe, Fette und Öle benutzt oder wenn Veränderungen irgendwelcher Art oder Reparaturen an den gelieferten Waren durch hierzu nicht von MBO autorisierte Personen vorgenommen wurden und der eingetretene Schaden hierauf zurückzuführen ist.
d) Wenn und soweit eine Störung darauf beruht, dass der Kunde die vorgeschriebenen Wartungs- und Pflegearbeiten nicht entsprechend den Maßgaben der Bedienungshandbücher durchführt oder durchführen lässt.
e) Wenn und soweit der Liefergegenstand aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Regelungen nicht in das Bestimmungsland eingeführt oder dort nicht betrieben werden darf. Neu hergestellte Liefergegenstände erfüllen die technischen und gesetzlichen Vorschriften betreffend die Betriebssicherheit oder Unfallverhütung im Sitzland von MBO. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, vor der Bestellung zu prüfen, ob er den Liefergegenstand in das Land seiner Wahl einführen und dort betreiben kann.
12. Sonstige Haftung
(1) Soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet MBO bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haftet MBO – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet MBO, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von MBO jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. (2) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden MBO nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn MBO die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
13. Verjährung
(1) Soweit nicht abweichend vereinbart endet die Verjährungsfrist abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB für Mängelansprüche zwölf Monate nach Ablieferung des Liefergegenstandes. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die Verjährungsfrist wird durch Nacherfüllung nicht erneuert oder verlängert. Mängelansprüche für die im Rahmen der Nacherfüllung eingebauten Serviceteile verjähren spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang. Mängelansprüche für die im Rahmen der Nacherfüllung eingebauten Serviceteile verjähren spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang. Die Verjährung beginnt nicht erneut, wenn im Rahmen der Gewährleistungshaftung eine Ersatzlieferung erfolgt ist.
(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
(3) Schadensersatzansprüche des Kunden gem. Ziff. 11 Abs. (2) Satz 1 und Satz 2 (a)) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
14. Serviceleistungen
(1) Was das Erbringen von Leistungen wie z. B. Reparaturen, Einstell- bzw. Wartungsarbeiten angeht, werden wir diese sorgfältig im notwendigen Umfang während unserer Arbeitszeiten Montag – Freitag von 7:00 Uhr bis 17:00 Uhr durchführen. MBO behält sich die Entscheidung darüber vor und entscheidet nach billigem Ermessen, wo diese Leistungen erbracht werden. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gehen Transportkosten zu Lasten des Kunden.
(2) Unsere Rechnungen beruhen auf den vom Kunden vor Ort zu unterzeichnenden Service-Berichten bzw. je nach Sachlage auf den jeweiligen Berichten unserer Reparaturwerkstatt. Teile-, Material- sowie Reise- / Übernachtungskosten werden zusätzlich auf Basis unserer jeweils bei Erteilung des Serviceauftrages aktuellen Preisliste in Rechnung gestellt.
15. Abnahme von Serviceleistungen
(1) Erbrachte Leistungen unterliegen grundsätzlich der schriftlichen Abnahme durch den Kunden (Unterzeichnung des Service-Berichts und/ oder Abnahmeprotokolls). Wir können die Teilabnahme von abgrenzbaren und wirtschaftlich unabhängigen Teilleistungen fordern. In diesem Fall gilt die letzte Teilabnahme als Endabnahme.
(2) Sobald die vertraglichen Leistungen oder Teile davon abgeschlossen sind, legen wir dem Kunden den/das jeweilige/n Service-Bericht und/oder Abnahmeprotokoll vor. Der Kunde verpflichtet sich, sofort, jedoch spätestens 1 Woche nach Erhalt dieses Dokuments, die Abnahme zu erklären, die im Falle von Mängeln, welche die Gesamtfunktionstüchtigkeit nur unbedeutend beeinträchtigen, nicht verweigert werden darf, oder begründet zu verweigern. Solche Mängel, die die Gesamtfunktionstüchtigkeit nur unbedeutend beeinträchtigen, werden gegebenenfalls im Abnahmeprotokoll vermerkt und im Garantieumfang behoben. Wenn die Abnahme erhebliche Abweichungen von der geschuldeten Erfüllung aufweist, kann der Kunde die Abnahme verweigern und uns eine angemessene Frist zur Nachholung der vertraglichen Leistung setzen, nach welcher eine erneute Abnahme stattfindet.
(3) Die Abnahme (Teilabnahme) gilt als erklärt, auch wenn der Kunde selbige selbst nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erklärt oder selbige ohne hinreichende Begründung verweigert.
16. Abtretung
Die Abtretung der Rechte und/oder die Übertragung der Verpflichtungen des Kunden aus dem Vertrag bedürfen die vorherige schriftliche Zustimmung von MBO. Eine solche Zustimmung kann MBO nach freiem Ermessen erteilen oder verweigern.
17. Fernwartung
Soweit der Auftrag eine Anbindung des Liefergegenstands an unser Fernwartungssystem umfasst und der Kunde dort die Fernwartung aktiviert, werden von diesem regelmäßig Daten übertragen, die von MBO zur Problemanalyse und Fehlerdiagnose im Störungsfall, zur kontinuierlichen Qualitätsverbesserung der Liefergegenstände und zu Zwecken des Customer Relationship Management sowie weitere Zwecke wie Benchmarking und Beratungsleistungen für Dritte genutzt werden. Es handelt sich dabei vor allem um maschinen- und gerätespezifische technische Daten, insbesondere Softwarestände, Totalisatorstand, Lizenzen, Maschinenkonfiguration und um technische Auftragsdaten, insbesondere z.B. Papierformat, Produktionszeiten und -geschwindigkeit sowie Anzahl der Makulaturbogen. Betriebswirtschaftliche Auftragsdaten und personenbezogene Daten werden nicht übermittelt. MBO ist berechtigt, die Daten in anonymisierter Form an Dritte weiterzugeben. Mit der Bestellung der Liefergegenstände erklärt sich der Kunde ausdrücklich mit der vorstehend beschriebenen Erhebung, Übertragung, Speicherung und Verwendung der Daten durch MBO einverstanden.
18. Patente, Warenzeichen, etc.
(1) MBO ist dem Kunden gegenüber nicht verantwortlich für vermeintliche Verstöße gegen Patent-, Nutzungs-, Gebrauchsmuster-, Warenzeichen-, Urheber- oder sonstige gewerbliche oder geistige Schutzrechte im Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen, sofern sich MBO nicht des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung von Hauptvertragspflichten schuldig gemacht hat. , In einem solchen Fall wird sich MBO bestmöglich bemühen, die Genehmigung zur Nutzung der Gegenstände des Rechteinhabers zu erhalten oder dem Kunden gestatten, vom Vertrag zurückzutreten. Keine der hierin enthaltenen Bestimmungen ist als Übertragung irgendwelcher Patent-, Nutzung-, Warenzeichen-, Gebrauchs- oder Urheberrechte an der Ware zu betrachten; all diese Rechte sollten ausdrücklich ihrem wahren und rechtmäßigen Eigentümer vorbehalten bleiben.
(2) Soweit MBO Rechte des geistigen Eigentums, einschließlich Patente, Gebrauchsmuster, Marken, Urheberrechte, Geschmacksmuster, Know-how, Geschäftsgeheimnisse oder andere Schutz- oder Verbietungsrechte an den vertragsgegenständlichen Leistungen (Waren oder Dienstleistungen) innehat, im Rahmen der Vertragsdurchführung erlangt oder für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen von Dritten einlizenziert, verbleiben diese Schutzrechte bei MBO oder dem Dritten, und es werden dem Abnehmer nur die vertragsgemäßen Nutzungsrechte eingeräumt.
(3) MBO haftet nicht für die Schutzfähigkeit oder den Bestand der Schutzrechte an den vertragsgegenständlichen Leistungen.
(4) MBO versichert, dass ihr Schutzrechte Dritter an den vertragsgegenständlichen Leistungen nicht bekannt sind. Eine Haftung, dass die vertragsgegenständlichen Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind, ist ausgeschlossen.
19. Compliance
Der Kunde ist zur Ergreifung erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Korruptionsvermeidung verpflichtet. Der Kunde verpflichtet sich insbesondere, weder durch Mitarbeiter, Organmitglieder oder Dritte Zuwendungen oder sonstige Vorteile (z. B. Geld, geldwerte Geschenke und Einladungen, die keinen überwiegend betrieblichen Charakter haben, wie etwa Sportveranstaltungen, Konzerte, kulturelle Veranstaltungen) Mitarbeitern und/oder Organmitgliedern von MBO anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren oder sich anbieten, versprechen oder gewähren zu lassen.
20. Re- / Export
Der Kunde darf Produkte einschließlich Software, Teile, technische Informationen / Daten und Dokumente im Zusammenhang mit dem Vertrag weder direkt noch indirekt unter Verstoß gegen geltende Exportkontrollgesetze, Vorschriften und Regelungen, die von der zuständigen Regierung verkündet und verwaltet werden, an Dritte außerhalb des Landes des Kunden exportieren, reexportieren, umladen oder ihnen verfügbar machen.
21. Stornierung
Tritt der Kunde von der Bestellung zurück oder stimmt MBO der Bitte um Stornierung eines bereits geschlossenen Vertrags zu, ohne dass hierzu eine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung besteht, so kann MBO 10 % des Kaufpreises zuzüglich der gegebenenfalls anfallenden Umsatzsteuer für die durch die Bearbeitung der Bestellung entstandenen Kosten einfordern. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Ein Recht des Kunden, den Vertrag zu stornieren wird damit nicht eingeräumt. Insbesondere Produkte, die ausschließlich und spezifisch für den Kunden gefertigt werden und nicht anderweitig veräußert werden können, können nach Beginn ihrer Produktion nicht storniert werden.
22. Datenschutz, Verschwiegenheit
(1) Die im Rahmen des Vertragsabschlusses angegebenen personenbezogenen Daten, insbesondere Namen, Anschrift, Telefonnummer, Bankdaten, die allein dem Zwecke der Durchführung des entstehenden Vertragsverhältnisses notwendig und erforderlich sind, werden auf Grundlage gesetzlicher Berechtigung erhoben.
(2) Der Kunde verpflichtet sich, alle ihm zur Verfügung gestellten persönlichen Unterlagen, sowie Geschäfts- und Betriebsunterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren, insbesondere dafür zu sorgen, dass Dritte nicht Einsicht nehmen können. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen sind während der Dauer des Vertrages auf Anforderung, nach Beendigung des Vertrages unaufgefordert MBO zurückzugeben.
(3) Der Kunde kann bei der Abwicklung des Vertragsverhältnisses Zugang zu Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen des Auftraggebers sowie zu personenbezogenen Daten über Mitarbeiter, Kunden oder Geschäftspartner von MBO erhalten. Der Kunde wird solche vertraulichen Informationen und Personendaten mit größter Sorgfalt und Vertraulichkeit behandeln, die Daten nur zum Zwecke der Erfüllung dieses Vertrages sowie des Einzelwerkvertrages unter Beachtung der ihm von MBO hierfür erteilten Weisungen verwenden und Dritten in keiner Art und Form, weder ganz noch ansatzweise zugänglich machen. Der Kunde wird beim Umgang mit Personendaten die anwendbaren Bestimmungen der DSGVO und des BDSG beachten und insbesondere angemessene organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung unbeabsichtigter Veränderung, Zerstörung oder Bekanntgabe der Daten treffen. Der Kunde stellt sicher, dass personenbezogene Daten auf Datenträgern vor deren weiteren Verwendung gelöscht werden. MBO hat das Recht, sich beim Kunden über die zur Gewährleistung der Datensicherheit getroffenen Maßnahmen zu überzeugen. Der Kunde wird seinen Mitarbeitern, Beauftragten und Nachunternehmern die Pflichten in Bezug auf Vertraulichkeit und Datenschutz durch Vereinbarung und Weisung auferlegen und steht für deren Erfüllung ein.
(4) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Systemkonzepten und an mitgelieferten Dokumentationen behält MBO stets die Eigentums- und Urheberrechte. Jede Vervielfältigung oder Weitergabe an Dritte ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von MBO gestattet. Im Eigentum von MBO stehende Datenträger, Unterlagen und Aufzeichnungen, Drucksachen und sonstige Geschäftspapiere bzw. Unterlagen/Dokumente Dritter, die während der Durchführung eines Vertragsverhältnisses in den Besitz des Kunden gelangen sowie Unterlagen, die im Rahmen eines Vertragsangebotes individuell für den Kunden erstellt werden, sind nach Durchführung des Vertrages auf Verlangen von MBO zurückzugeben. Auf Verlangen von MBO ist der Kunde auch verpflichtet, entsprechende Unterlagen jederzeit, also auch vor der Abnahme, an MBO zu überreichen.
(5) Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden an den vorgenannten Unterlagen/Dokumenten ist ausgeschlossen, es sei denn, die Ansprüche von MBO, auf die er das Zurückbehaltungsrecht stützt, sind von MBO anerkannt oder rechtskräftig festgestellt. Der Kunde ist auch insoweit bis zur Fertigstellung der von ihm geschuldeten Leistungen vorleistungspflichtig.
23. Datenzugang und Datennutzung (EU Data Act)
(1) Bei der Nutzung datenbasierter Produkte und Dienstleistungen von MBO, insbesondere von RemoteAccessServices (RAS) und Datamanager (MIS-Systeme), werden produktbezogene und durch den Kunden generierte Daten erfasst, gespeichert und verarbeitet. MBO informiert den Kunden bei Nachfrage transparent über Art, Umfang und Zweck der erfassten, gespeicherten und verarbeiteten Daten.
(2) Der Kunde ist berechtigt, Zugang zu den durch die Nutzung der Produkte und Dienstleistungen erzeugten oder aufgezeichneten Daten zu verlangen.
(3) Auf schriftliches Verlangen ist MBO verpflichtet, die Daten in einem gängigen und maschinenlesbaren Format zur Verfügung zu stellen. Auf Bitte des Kunden, stellt MBO die Daten auch einem benannten Dritten zur Verfügung, sofern das technisch möglich und rechtlich zulässig ist.
(4) Ab Eingang eines wirksamen Auskunftsverlangens erfolgt die Bereitstellung der Daten binnen 30 Tagen, soweit keine abweichende gesetzliche Frist gilt.
(5) Nach Beendigung des Vertragsverhätnisses ist MBO verpflichtet, auf schriftliches Verlangen des Kunden
(a) innerhalb von 21 Tagen eine vollständige und lesbare Kopie aller im Zusammenhang mit der Dienstleistung verarbeiteten Daten in einem gängigen, maschinenlesbaren Format über ein sicheres Übertragungsverfahren an den Kunden oder einen von ihm benannten Dritten zu übergeben und anschließend diese Datenbestände sowie sämtliche Kopien unwiderruflich zu löschen, oder
(b) sämtliche im Zusammenhang mit der Dienstleistung verarbeiteten Daten spätestens innerhalb von 21 Kalendertagen nach Vertragsende unwiderruflich zu löschen und dem Kunden dies schriftlich zu bestätigen, sofern dem keine zwingenden gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
(6) Der Kunde kann von MBO einen schriftlichen Nachweis über die ordnungsgemäße Löschung bzw. Übergabe der Daten gemäß Absatz 5 zu verlangen.
(7) Daten werden seitens MBO und Unterauftragnehmern nur so lange und nur zu den Zwecken gespeichert und verarbeitet, wie es im Vertrag vorgesehen ist oder wie dies nach anwendbarem Unionsrecht oder nationalem Recht erforderlich ist.
(8) Der Kunde kann von MBO und deren Unterauftragnehmern verlangen, dass diese in angemessenem Umfang durch geeignete Nachweise oder Unterlagen belegen, dass die vereinbarten Pflichten eingehalten werden.
(9) Sollten personenbezogene Daten betroffen sein, gelten zusätzlich die Informationspflichten der DSGVO (Art. 12 – 14 DSGVO).
24. Schlussbestimmungen
(1) Für die Geschäftsbedingungen zwischen MBO und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und des Deutschen Internationalen Privatrechts.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen MBO und dem Kunden ist das für den Firmensitz von MBO sachlich und örtlich zuständige Gericht. MBO ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Kunden sowie an jedem anderen gesetzlich zulässigen Gerichtsstand berechtigt. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(3) Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Kunden und von MBO ist der Firmensitz von MBO.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Lücke befinden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
MBO Postpress Solutions GmbH
Grabenstraße 4 – 6 · D-71570 Oppenweiler
Vertretungsberechtigte Geschäftsführer:
Thomas Heininger, Stefan Mathias Schülling, Yasuhiro Chiba, Takashi Ikegami, Koichi Matsuno, Takao Yoshimine
Sitz der Gesellschaft:
Amtsgericht Stuttgart: HRB 773855
USt-IdNr.: DE329246135
Stand: 01.02.2026
Download